Archiv für März 2008

FINANZtest rät zur Ratenabsicherung

Die Zeitschrift FINANZtest der Stiftung Warentest rät Bauherren und Immobilienkäufern zu einer soliden Restschuldversicherung.

Das gilt besonders für den Bereich der Immobilienfinanzierung, in dem aufgrund sehr hoher Kredit-Summen ein höheres Risiko im Todesfall des Hauptverdieners besteht. Eine Absicherung schützt die Hinterbliebenen „vor dem finanziellen Ruin“ , schreibt die Stiftung Warentest auf ihrer Internetseite.

Gleichzeitig ruft Finanztest zum Preisvergleich auf: In ihrer aktuellen Ausgabe vom März 2008 stellt FINANZtest die Ergebnisse eines Tests vor, bei dem 29 Anbieter für Restschuldversicherung geprüft wurden.

Sozialverband fordert eine Trennung der Riester-Rente von der Grundsicherung

Walter Hirrlinger, Präsident des Sozialverbands VdK, kritisierte, dass die Riester-Rente für viele Rentner hinsichtlich ihrer Grundsicherung neue Belastungen schaffe anstatt hier vorhandene Einbußen abzumildern, und forderte deswegen, dass sie nicht mit der Grundsicherung verrechnet werden dürfe. Einnahmen aus Riester-Renten gelten als Einkommen und werden daher immer berücksichtigt, wenn eine Überprüfung zum Erhalt einer Grundsicherung ansteht. Die Grundsicherung beträgt nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums momentan durchschnittlich 710 Euro monatlich (bestehend aus 347 Euro plus Wohn- und Heizkosten) und stellt eine Sozialleistung für Erwerbsunfähige oder für Rentner dar, die nur eine sehr kleine Rente beziehen. Hirrlinger nannte diesen Zustand einen Skandal.

Das Ministerium äußerte sich der Forderung des Sozialverbandes gegenüber ablehnend. Eine Änderung der bestehenden Regelung ist nicht geplant. Begründet wird dies damit dass die Grundsicherung eine Form der Sozialhilfe sei und nur dann gezahlt wird, wenn es keine eigenen Einnahmen gibt, oder diese eigenen Einnahmen zu gering sind. Die Riester-Rente muss deshalb im Alter verwendet werden. Die stellvertretende SPD-Fraktionsvorsitzende Elke Ferner sieht ebenfalls keinen Handlungsbedarf. Sie sieht die Problematik vorallem darin, zu differenzieren, in welchen Fällen die Riester-Rente von der Grundsicherung abgegrenzt werden soll. Ob die Einnahmen im Alter aus der Riesterrente, der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer betrieblichen Altersvorsorge oder einer Kombination der genannten stammen ist egal, alle diese Formen müssen gleich behandelt werden, so Ferner.

Die Riesterrente sollte jedoch wenn möglich weiterhin favorisiert werden, denn wer kann schon mit Gewissheit sagen, dass er in ein paar Jahrzehnten auf die Grundsicherung angewiesen ist.

Energieausweise werden Pflicht

Für neue Wohn- und Bürogebäude, die vermietet oder verkauft werden, gilt die Energieeinsparverordnung schon seit 2002. Jetzt sind Altbauten an der Reihe. Ihre Eigentümer müssen bei Vermietung und Verkauf ebenfalls einen Energieausweis vorlegen, und zwar

  • für Gebäude, die bis zum 31. 12. 1965 errichtet wurden, ab dem 1. 7. 2008,
  • für Gebäude, die danach errichtet wurden, ab dem 1. 1. 2009Â
  • für Gebäude mit höchstens vier Wohnungen, für die der Bauantrag vor 1977 gestellt wurde, die aber der Wärmeschutzverordnung von 1977 genügen, ab dem 1. 10. 2008.

Den Energieausweis gibt es als Verbrauchs- und als Bedarfsausweis. Der Verbrauchsausweis zeigt im Prinzip wenig mehr als die Heizkostenabrechnungen der vergangenen drei Jahre. Der Bedarfsausweis dagegen soll zusätzlich die Isolierung der Gebäude und Verbesserungsvorschläge für deren Energieeffizienz dokumentieren. Bei älteren, unsanierten Gebäuden ist der Bedarfsausweis vorgeschrieben. Das gilt auch für Neubauten. Ansonsten besteht Wahlfreiheit.

Die Ausweise gelten zehn Jahre. Ausgestellt werden sie von entsprechend zertifizierten Ingenieuren, Architekten oder Handwerkern. Da gerade bei Verbrauchausweisen Fehler mit kostspieligen Folgen für die Immobilienbesitzer und entsprechenden Schadenersatzforderungen nicht auszuschließen sind, bieten die Versicherer dem neuen Berufsstand der Energieberater spezielle Betriebshaftpflichtversicherungen mit Vermögensschaden-Deckungen an. Auch reine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen sind dafür auf dem Markt.

Bundesverfassungsgericht fordert höheren Sonderausgabenabzug

Die Grenzen des Sonderausgabenabzugs für Krankenversicherungsbeiträge sind verfassungswidrig, erklärte der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts am 13. März 2008 (Az.: 2 BvL 1/06). Vorläufig bleibt zwar alles unverändert. Doch bis zum 1. Januar 2010 muss der Gesetzgeber nachbessern. Denn § 10 Abs.1 Nr. 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 10 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) sowie alle nachfolgenden Fassungen sind mit dem Grundgesetz unvereinbar. Das gilt jedenfalls in dem Umfang, wie diese Paragrafen den steuerlichen Sondesausgabenabzug für Beiträge zu einer privaten Krankheitskosten- und Pflegeversicherung so beschränken, dass einem Steuerpflichtigen und seiner Familie keine sozialhilfegleiche Kranken- und Pflegeversicherung möglich ist. Nur insoweit liegt ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes vor.

Es geht in diesem Urteil also nicht um eine Luxusversorgung auf Steuerzahlerkosten. Der Steuergesetzgeber sei nicht gehalten, die Beiträge zu privaten Krankheitskostenversicherungen zu 100 Prozent zu berücksichtigen. Das gelte für die Beiträge zur Pflegeversicherung entsprechend. „Vielmehr müssen nur die zur Erlangung eines sozialhilfegleichen Lebensstandards erforderlichen Aufwendungen berücksichtigt werden“, betonte das Bundesverfassungsgericht. So argumentierte bereits der Bundesfinanzhof (BFH), als er am 14. Dezember 2005 (Az.: X R 20/04) den Sonderausgabenabzug für private Krankenversicherungsbeiträge für verfassungswidrig gehalten und deshalb das Bundesverfassungsgericht angerufen hatte.

Sind mit der Riester-Rente alle Lücken in der Altersversorgung geschlossen?

Das ist leider nicht der Fall. Ihre derzeitige Lücke wird durch die Riester-Rente in der Regel nicht geschlossen. Diese geförderte Altersvorsorge soll nur die zusätzlichen Lücken der staatlichen Versorgungssysteme schließen, welche durch die Reformen der letzten Jahre entstanden sind.

Sie ergänzt somit nicht die gesetzliche Rentenversicherung, sondern ersetzt nur einen Teil hiervon. Eine Eigenvorsorge ist daher unabhängig von der Riester-Rente weiterhin notwendig.

Was bedeutet die Förderquote?

Die Höhe der staatlichen Förderung wird durch die Förderquote verdeutlicht.

Sie zeigt, mit welchem prozentualen Anteil sich der Staat durch Zulagen und einer evtl. Steuerersparnis jährlich an der zusätzlichen Altersvorsorge beteiligt. Je nach Höhe des Einkommens, des Familienstandes und der Anzahl der Kinder, für die eine Kinderzulage gewährt wird, beträgt die Förderquote etwa zwischen 25% und 90%! Im Individualfall trägt der Staat also einen sehr hohen Anteil beim Aufbau der zusätzlichen privaten Altersvorsorge.

Werden erhaltene Zulagen und die Erträge eines Altersvorsorgevertrags sowie das bereits gebildete Altersvorsorgekapital bei der Leistungsbemessung für Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld berücksichtigt?

Nein.
Das Guthaben in einem Riester-Vertrag bleibt, soweit es aus geförderten Beiträgen resultiert und nicht vorzeitig förderschädlich verwendet wird, als so genanntes Schonvermögen unberücksichtigt (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II).

Muss eine nicht berufstätige Mutter eine Eigenleistung für einen Altersvorsorgevertrag erbringen?

Kindererziehungszeiten sind Pflichtzeiten in der GRV. Die Versicherungspflicht aufgrund von Kindererziehungszeiten besteht für 36 Kalendermonate ab der Geburt des Kindes. Während dieser Zeit müssen die Mütter eine Eigenleistung in Höhe des Sockelbetrages von 60 Euro erbringen.

Kann man einen Anbieterwechsel auch noch während des Rentenbezugs durchführen?

Nein, das AltZertG sieht einen Anbieterwechsel nur während der Ansparphase vor.

Ist die Pfändung eines laufenden Riester-Renten Vertrages möglich?

Im Grundsatz gilt: Geförderte Verträge können in der Anspar-phase nicht gepfändet werden (§ 97 EStG, § 851 Abs.1 ZPO). Der Pfändungsschutz erstreckt sich jedoch nicht auf im Vertrag enthaltenes Kapital, welches auf steuerlich nicht geförderten Beiträgen einschließlich der hierauf entfallenden Erträge beruht.

In der Leistungsphase besteht für die aus dem geförderten Vertrag bezogene Rente kein besonderer Pfändungsschutz. In der Leistungsphase kommen somit die allgemein gültigen gesetzlichen Bestimmungen der Zivilprozessordnung (§ 850 ff. ZPO) zur Anwendung.