News zur Riester Rente
Schwieriger Wohn-Riester
Die Riesterförderung der eigenen vier Wände ist so alt wie das Altersvermögensgesetz. Doch sie funktioniert bislang nicht. Daher haben sich die Koalitionsparteien in Berlin auf einen neues Wohn-Riester-Modell geeinigt, das voraussichtlich rückwirkend zum 1. Januar des laufenden Jahres in Kraft treten wird.
Zwei verschiedene Versionen sind dafür vorgesehen: die Riester-Förderung der Hypothekentilgung und die Kapitalentnahme aus einem laufenden Riester-Vertrag. Im einen Fall werden die Tilgungsraten – nicht der Zins – des Hypothekenkredits wie Riester-Sparraten mit Zulagen bedient und, sofern das besser ist, als Sonderausgaben steuerlich gefördert. Alternativ kann auch einem bestehenden Riester-Vertrag das bereits angesparte Vorsorgevermögen bis zu 100 Prozent als Eigenkapitalersatz zum Erwerb einer Immobilie entnommen werden.
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) kritisiert, dass bei dieser Möglichkeit „unsinnige Bürokratiekosten“ für die Versicherer entstünden. Denn die blank gezogenen Riesterverträge laufen weiter. Und die Lebensversicherer müssen über deren Entwicklung die Kunden Jahr für Jahr informieren, obwohl sie keine Gelder mehr verwalten.
Sozialverband fordert eine Trennung der Riester-Rente von der Grundsicherung
Walter Hirrlinger, Präsident des Sozialverbands VdK, kritisierte, dass die Riester-Rente für viele Rentner hinsichtlich ihrer Grundsicherung neue Belastungen schaffe anstatt hier vorhandene Einbußen abzumildern, und forderte deswegen, dass sie nicht mit der Grundsicherung verrechnet werden dürfe. Einnahmen aus Riester-Renten gelten als Einkommen und werden daher immer berücksichtigt, wenn eine Überprüfung zum Erhalt einer Grundsicherung ansteht. Die Grundsicherung beträgt nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums momentan durchschnittlich 710 Euro monatlich (bestehend aus 347 Euro plus Wohn- und Heizkosten) und stellt eine Sozialleistung für Erwerbsunfähige oder für Rentner dar, die nur eine sehr kleine Rente beziehen. Hirrlinger nannte diesen Zustand einen Skandal.
Das Ministerium äußerte sich der Forderung des Sozialverbandes gegenüber ablehnend. Eine Änderung der bestehenden Regelung ist nicht geplant. Begründet wird dies damit dass die Grundsicherung eine Form der Sozialhilfe sei und nur dann gezahlt wird, wenn es keine eigenen Einnahmen gibt, oder diese eigenen Einnahmen zu gering sind. Die Riester-Rente muss deshalb im Alter verwendet werden. Die stellvertretende SPD-Fraktionsvorsitzende Elke Ferner sieht ebenfalls keinen Handlungsbedarf. Sie sieht die Problematik vorallem darin, zu differenzieren, in welchen Fällen die Riester-Rente von der Grundsicherung abgegrenzt werden soll. Ob die Einnahmen im Alter aus der Riesterrente, der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer betrieblichen Altersvorsorge oder einer Kombination der genannten stammen ist egal, alle diese Formen müssen gleich behandelt werden, so Ferner.
Die Riesterrente sollte jedoch wenn möglich weiterhin favorisiert werden, denn wer kann schon mit Gewissheit sagen, dass er in ein paar Jahrzehnten auf die Grundsicherung angewiesen ist.
Wohn-Riestern fürs eigene Häuschen
Der Traum von den eigenen Wänden kann jetzt auch über die staatliche Riester-Rente gefördert werden. Doch die neue Eigenheimrente die den Ersatz für die entfallene Eigenheimzulage bilden soll hat nicht nur Vorteile. Fragen und Antworten zum Wohn-Riester.
Wohn Riester – Was steckt dahinter?
Die Eigenheimzulage gibt es nun schon seit dem 01.01.2006 nicht mehr. Ein Ersatz ist bisher von der Bundesregierung noch nicht geschaffen worden, auch wenn es zwischenzeitlich mehrere Ankündigungen gab. Das soll sich nun ändern. Ein neues Gesetz soll rückwirkend zum Januar 2008 in Kraft treten. Geplant ist ein sogenannter Wohn-Riester, bei dem die Riester-Förderungen wie Zulagen und Steuervorteile für die eigengenutzte Immobilie verwendet werden können.
Käufern von Immobilien soll die Chance gegeben werden, das im Vertrag vorhandene Kapital zum großteil zu entnehmen, und als Eigenkapital für den Erwerb zu verwenden. Als Problem sehen die Politiker die nachgelagerte Besteuerung bei Riester Produkten. Dabei sind die Einzahlungen in den Vertrag steuerfrei, spätere Auszahlungen werden dagegen besteuert. Unklar ist noch die Regelung der späteren Besteuerung. Langsam aber sicher zeichnet sich auch hier eine Einigung in der Koalition ab.
keine weiteren Riester Zulagen bei Scheidung
Bei einer Scheidung verliert ein mittelbar zulagenberechtigter Ehegatte schon für das Jahr der Scheidung seine Zulageberechtigung, wenn der unmittelbar Zulageberechtigte im selben Jahr wieder geheiratet hat und bei ihm und dem neuen Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen, heißt es im BMF-Rundschreiben vom 5. Februar 2008. Das gilt auch dann, wenn die Ehegatten nicht bereits während des ganzen Jahres getrennt gelebt haben. Eine schädliche Verwendung des Riester-Vertrags ergibt sich aus der Scheidung nicht.
förderschädlichkeit der Riester Rente bei Arbeitslosigkeit
Arbeitslose gelten zwar grundsätzlich als Pflichtversicherte im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 3 EStG, sofern sie bei einer inländischen “Agentur für Arbeit” als Arbeitssuchende gemeldet sind und der Versicherungspflicht in der deutschen Rentenversicherung nicht unterliegen, weil sie eine Leistung nach dem Zweiten Buch SGB wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht beziehen.
Die Förderberechtigung für die Riester-Rente können Arbeitslose verlieren, wenn die Leistung nach dem Sozialgesetzbuch nicht gezahlt wird, weil sich der Arbeitslose nicht bei einer Agentur für Arbeit als Arbeitssuchender gemeldet hat. Es besteht dann auch keine Förderberechtigung nach § 10a Abs. 1 Satz 3 EStG.
Überprüfung der Einzahlungen bei der Riester-Rente nötig!
da seit wenigen Tagen die letzte Sufe der Riester-Rente in Kraft getreten ist, sollte nun jeder nochmals überprüfen ob die geleisteten Zahlungen für den Vertrag noch ausreichend sind. Oftmals wird dies übersehen und somit ein Teil der Zulagen verschenkt, da diese dann nur anteilig gezahlt werden.
in 2008 sind nun 4 Prozent des Vorjahresbruttoeinkommens abzüglich der Zulagen einzuzahlen.
Riester-Förderung für das Eigenheim
Die Riester-Förderung für Wohneigentum wird bis Mitte 2008 verbessert. Darauf hat sich die große Koalition nun geeinigt. Im Gegensatz zu der bisherigen Regel muss das für den Erwerb einer eigengenutzten Wohnung, bzw. eines eigengenutzen Hauses entnommene Geld nicht wieder in den Vertrag zurückgezahlt werden. Offen ist noch die steuerliche Regelung, da jede Riester-Rente versteuert werden muss. Im Rentenalter ist evtl. geplant entweder 25 Jahre lang eine Steuer zu entrichten, oder durch die Zahlung eines Einmalbetrages sich davon befreien zu lassen.
Riester-Förderung erreicht 4. Stufe
Am 1.1.2008 erreicht die Riester-Förderung ihre letzte und höchste Stufe. Ab diesem Zeitpunkt erhöht sich die Grundzulage auf 154 Euro und die Kinderzulage auf 185 Euro. Für Kinder die ab dem 01.01.2008 geboren sind beträgt die Kinderzulage sogar 300 Euro pro Jahr. Die Sparer müssen dafür 4 Prozent ihres sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens des Vorjahres anlegen.
Die Riester-Förderung begann 2002. In den Jahren 2002 und 2003 mussten Sparer 1 Prozent ihres sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens in eine zertifizierte Sparform einzahlen, um die volle Förderung zu erhalten. Mit dem Jahr 2004 stieg dieser Anlagebetrag auf 2 Prozent und im Jahr 2006 auf 3 Prozent. Ab dem 1.1.2008 müssen Personen, die die volle Förderung erhalten möchten, 4 Prozent in einer entsprechenden Sparform anlegen.
Selbstverständlich kann auch ein geringerer Betrag eingezahlt werden, die Zulage würde sich dann prozentual verringern.
In gleichem Umfang stieg auch der steuerlich maximal abzugsfähige Betrag. In den Jahren 2002 und 2003 konnten maximal 525 Euro steuerlich geltend gemacht werden. Im Jahr 2004 stieg dieser Betrag auf 1050 Euro, mit dem Jahr 2006 auf 1575 Euro. Durch die 4. Riester-Stufe erhöht sich der Betrag ab dem 1.1.2008 auf 2100 Euro.
Warum diese Stufen?
Bereits in den achtziger Jahren des letzten Jahrhunderts war erkennbar, dass aufgrund der demographischen Entwicklung – niedrige Geburtenraten und stetig steigende Lebenserwartung – bei unveränderter Rechtslage die Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung in nicht akzeptabler Weise steigen würden. Um den Anstieg der Beitragsbelastung zu dämpfen, hat der Gesetzgeber beschlossen, das Rentenniveau langfristig zu senken. Gleichzeitig wurde mit dem Altersvermögensgesetz die Riester-Förderung eingeführt, um die Absenkung des Rentenniveaus in der gesetzlichen Rentenversicherung für die heutigen Versicherten auszugleichen.
Die Reduzierung des Rentenniveaus erfolgte durch eine Modifikation der Rentenformel. bei der die Aufwendungen für den Aufbau einer Riester-Rente durch die Versicherten bei der Ermittlung des aktuellen Rentenwerts pauschal berücksichtigt werden.. Dadurch werden die in Stufen ansteigenden Altersvorsorgeaufwendungen, die die Versicherten für die Riester-Rente aufwenden, bei der Rentenanpassung berücksichtigt, weshalb die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung langfristig gesehen langsamer ansteigen.
Sofern die Förderberechtigten der Riester-Rente die Eigenbeiträge in der Höhe erbringen, wie es erforderlich ist, um die Zulagenförderung in vollem Umfang in Anspruch zu nehmen, können sie in der Regel damit rechnen, dass sie im Alter ein Versorgungsniveau erreichen, das dem der heutigen Rentnergeneration entspricht. Dazu ist es in der Regel jedoch erforderlich, dass auch die Steuerermäßigung, die sich aufgrund des möglichen Sonderausgabenabzugs für Aufwendungen bei der Riester-Rente ergibt, wiederum in die individuelle Alterssicherung investiert wird.
