Bundesverfassungsgericht fordert höheren Sonderausgabenabzug

Die Grenzen des Sonderausgabenabzugs für Krankenversicherungsbeiträge sind verfassungs-widrig, erklärte der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts am 13. März 2008 (Az.: 2 BvL 1/06). Vorläufig bleibt zwar alles unverändert. Doch bis zum 1. Januar 2010 muss der Gesetzgeber nachbessern. Denn § 10 Abs.1 Nr. 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 10 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) sowie alle nachfolgenden Fassungen sind mit dem Grundge-setz unvereinbar. Das gilt jedenfalls in dem Umfang, wie diese Paragrafen den steuerlichen Sondesausgabenabzug für Beiträge zu einer privaten Krankheitskosten- und Pflegeversiche-rung so beschränken, dass einem Steuerpflichtigen und seiner Familie keine sozialhilfegleiche Kranken- und Pflegeversicherung möglich ist. Nur insoweit liegt ein Verstoß gegen den all-gemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes vor.

Es geht in diesem Urteil also nicht um eine Luxusversorgung auf Steuerzahlerkosten. Der Steuergesetzgeber sei nicht gehalten, die Beiträge zu privaten Krankheitskostenversicherungen zu 100 Prozent zu berücksichtigen. Das gelte für die Beiträge zur Pflegeversicherung ent-sprechend. „Vielmehr müssen nur die zur Erlangung eines sozialhilfegleichen Lebensstandards erforderlichen Aufwendungen berücksichtigt werden“, betonte das Bundesverfassungs-gericht. So argumentierte bereits der Bundesfinanzhof (BFH), als er am 14. Dezember 2005 (Az.: X R 20/04) den Sonderausgabenabzug für private Krankenversicherungsbeiträge für verfassungswidrig gehalten und deshalb das Bundesverfassungsgericht angerufen hatte.

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