Viele Steuern nur vorläufig
Wegen anhängiger Musterverfahren bleibt die Einkommensteuerfestsetzung bei der Entfernungspauschale, bei der Nichtab-ziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversi-cherungen als vorweggenommene Wer-bungskosten, bei der Besteuerung der Ein-künfte aus Leibrenten, beim Entlastungs-betrag für Alleinerziehende und beim Haushaltsfreibetrag für die Veranlagungs-zeiträume 2002 und 2003 vorläufig.
Das gilt bis zum Inkrafttreten des neuen Erbschaftsteuerrechts auch für die Erb-schaft- und Schenkungsteuern, wie das Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 10. März 2008 weiter informierte. Ein-sprüche der Steuerzahler sind nicht erfor-derlich. Erforderliche Änderungen werden „von Amts wegen vorgenommen“.