Nach welchem Einkommen bemisst sich der Mindesteigenbeitrag bei Beamten?

Grundlage der Berechnung des Mindesteigenbeitrages ist die bezogene Besoldung bzw. die bezogenen Amtsbezüge. Dabei handelt es sich im Grundsatz um die Einnahmen, die beitragspflichtig wären, wenn Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestünde.

Zur Besoldung gehören neben dem Grundgehalt auch Familienzuschläge, Zulagen, Vergütungen, Zuschüsse zum Grundgehalt (bei Professoren), Anwärterbezüge, jährliche Sonderzuwendungen, Urlaubsgeld und vermögensbildende Leistungen. All diese Bestandteile der Besoldung werden demnach auch bei der Berechnung des Mindesteigenbeitrages herangezogen. Nur auslandsbezogene Besoldungsbestandteile bleiben unberücksichtigt.

2 Kommentare zu „Nach welchem Einkommen bemisst sich der Mindesteigenbeitrag bei Beamten?“

  • Jurkowski sagt:

    Alles logisch! Aber was bedeutet “bezogen”? Gehört der Abzug als Rückzahlung für in den Vorjahren zu viel gezahlte Besoldung mit zum “Bezogenen”? Steuern brauchte ich darauf nicht zu zahlen, hatte ich ja schon in den Vorjahren gezahlt. Wären die Rentenversicherungsbeiträge zurückerstattet und neu berechnet worden?

    Wäre dankbar für eine Antwort!

  • Michael Schmid sagt:

    Es zählt die tatsächlich bezogene Besoldung zur Berechnung des Mindesteigenbeitrages bei der Riester-Rente. Wenn eine Rückzahlung einer zuviel erhaltenen Besoldung erfolgt, so mindert dies die Berechnungsgrundlage.

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