Was passiert beim Umzug ins Ausland?

Mit dem Umzug ins Ausland entsteht zunächst zwar die Verpflichtung, die gesamte Förderung zurückzuzahlen, aber hier gibt es die Möglichkeit der zinslosen Stundung dieser Forderung: De facto werden die Förderbeträge – unverzinst – erst im Rentenbezug zurückgezahlt, wobei jeweils 15 % jeder Rente an die Zulagenstelle zurückfließen.

Der Hintergrund: Mit dem Umzug ins Ausland wären die – eigentlich voll zu versteuernden – Rentenleistungen aus den geförderten Verträgen dem deutschen Fiskus entzogen. Der Gesetzgeber will dieser “Steuerflucht” mit der oben genannten Regel vorbeugen: Diese läuft im Endergebnis auf eine Art 15 %ige Quellensteuer hinaus und führt (näherungsweise) zu einer Gleichbehandlung mit denjenigen, die auch während des Rentenbezugs in Deutschland ihre Rentenleistungen voll versteuern.

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