Werden erhaltene Zulagen und die Erträge eines Altersvorsorgevertrags sowie das bereits gebildete Altersvorsorgekapital bei der Leistungsbemessung für Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld berücksichtigt?
Nein.
Das Guthaben in einem Riester-Vertrag bleibt, soweit es aus geförderten Beiträgen resultiert und nicht vorzeitig förderschädlich verwendet wird, als so genanntes Schonvermögen unberücksichtigt (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II).