Riester-Rente jetzt viel einfacher

Lesen Sie selbst, welche Vereinfachungen das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) für Sie bereithält!

Zulageantrag – Bevollmächtigung

Der Zulageberechtigte kann den Anbieter seines Vertrages bevollmächtigen, die Zulage für jedes Beitragsjahr für ihn gegenüber der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen zu
beantragen. Die Bevollmächtigung bedarf der Schriftform. Liegt eine Bevollmächtigung vor, so muss die Zulage nicht wie bisher jedes Jahr vom Anleger per Papierantrag an den Anbieter neu beantragt werden.

Der Zulageberechtigte ist allerdings verpflichtet, Änderungen, die sich auf den Zulageanspruch auswirken, seinem Anbieter unverzüglich mitzuteilen. Dies können u.a. sein: Familienstand, Anzahl der Kinder, Beendigung der Zugehörigkeit zum berechtigten Personenkreis.

Die zur Berechnung des Mindesteigenbeitrages erforderlichen Angaben zur Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen werden von der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen beim Rentenversicherungsträger ermittelt.

Die Bevollmächtigung gilt bis auf Widerruf. Der Widerruf ist bis zum Ablauf des Beitragsjahres, für das der Anbieter keinen Antrag auf Zulage stellen soll gegenüber dem Anbieter zu erklären.

Änderung des Sockelbetrages seit dem 01.01.2005

Als Sockelbetrag sind seit dem 01.01.2005 einheitlich 60,00 EUR zu zahlen. Die Differenzierung des Sockelbetrages für Steuerpflichtige mit und ohne Kind entfällt.

Zertifizierungskriterien

Mit der Zertifizierung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) wird bestätigt, dass ein privater Altersvorsorgevertrag die gesetzlichen Voraussetzungen für die Förderung erfüllt. Bei den Zertifizierungskriterien gibt es u.a. folgende Änderungen:
Für staatlich geförderte Altersvorsorgeverträge, die nach dem 31.12.2005 abgeschlossen werden, werden künftig einheitliche Tarife für Männer und Frauen vorgeschrieben.
Bis zu 30 Prozent des zu Beginn der Auszahlphase zur Verfügung stehenden Kapitals kann an den Vertragspartner außerhalb der monatlichen Leistung ausgezahlt werden.
Anbieter und Vertragspartner können vereinbaren, dass bis zu zwölf Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammengefasst werden.

Darüber hinaus besteht eine erweiterte Informationspflicht des Anbieters wie ethische, soziale und ökologische Belange bei der Verwendung der eingezahlten Beiträge berücksichtigt werden. Ebenso wird der Verbraucherschutz verbessert, indem der Anbieter verpflichtet wird, dem Vertragspartner vor Vertragsabschluss die effektive Gesamtrendite des Produkts zu nennen.

2 Kommentare zu „Riester-Rente jetzt viel einfacher“

  • Fred Reimer sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    seit dem 01.07.06 bin ich Arbeitslos. Durch meine Behinderung ist es zusätzlich schwer eine neue Stelle zu finden.
    Meine Riester Versicherung ist erst am 01.012.05 gestartet.
    In anbetracht meiner Situation ist es fraglich für mich die Versicherung beizuhalten. Der monatliche Teilbetrag, in der Beitragsstundung beträgt 10 € seit dem 01.07.06

  • Michael Schmid sagt:

    Sehr geehrter Herr Reimer,
    sollten Sie aufgrund von Arbeitslosigkeit nicht mehr in der Lage sein, die Eigenbeiträge aufzubringen, so haben Sie das Recht, den Vertrag ruhen zu lassen, und müssen somit auch nicht mehr den Eigenbeitrag von 10€ aufbringen. Eine Kündigung ist in den meisten Fällen nicht nötig – bzw. sinnvoll. So können Sie zu einem späteren Zeitpunkt den Vertrag jederzeit wieder besparen. Auch eine Reduktion auf den Sockelbeitrag von 5€ pro Monat bzw. 60 € pro Jahr ist bei vielen Anbietern möglich. Sollte dies bei Ihrem Anbieter nicht möglich sein, haben Sie jederzeit die Möglichkeit diesen zu wechseln und das angesparte Guthaben zu Übertragen.
    Bitte beachten: Bei Arbeitslosen errechnet sich der Mindesteigenbeitrag aus dem tatsächlichen Zahlbetrag der Lohnersatzleistung.

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