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Wohn-Riester bei Baufinanzierung einplanen
Die Bundesregierung hatte am 09.04.2008 beschlossen, dass die Förderung der Riester-Rente rückwirkend zum 1. Januar diesen Jahres auch für eigengenutzte Wohnimmobilien gelten soll, wenn diese neu gebaut oder gekauft werden. Auch können Bauherren mit den Riester-Zulagen Ihre Immobilie schneller entschulden, wenn Sie die staatlichen Zulagen direkt in die Tilgung Ihres Darlehen einfließen lassen. Die Koalition will die Regelung zügig verabschieden.
Es empfiehlt sich schon jetzt bei neuen Darlehensverträgen eine zusätzliche Vereinbarung auszuhandeln, mit der Sondertilgungen im Rahmen der staatlichen Riester-Zulagen möglich sind.
Wohn-Riester mit schweren Geburtsfehlern
In seiner heutigen Mitteilung lobte der Präsident des Deutschen Mieterbundes (DMB) Dr. Franz-Georg Rips die Einbeziehung der Immobilien in die Altersvorsorge. Gleichzeitig wurde jedoch das neue Eigenheimrentengesetz als bürokratisches Monster kritisiert und auch die beschränkung der Förderung auf eigengenutzte Immobilien bemängelt.
Positiv gewertet wurde, dass nicht nur der Erwerb der selbst genutzten Immobilie gefördert werde, sondern auch der Erwerb von Genossenschaftsanteilen. Hierdurch könnten Genossenschaften zu den eigentlichen Gewinnern der Reform werden.
„Ich bezweifel aber, dass Wohn-Riester insgesamt auf eine breite Akzeptanz stoßen wird“, sagte der Mieterbund-Präsident. Um das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung auch bei Immobilien aufrecht zu erhalten, sollen fiktive „Wohnförderkonten“ gebildet werden. Im Alter können dann die Geförderten entscheiden, ob sie fiktive Einnahmen monatlich oder einmalig versteuern wollen.
„Das nenne ich ein Bürokratiemonster. Geförderte müssen dann als Rentner Steuern zahlen, obwohl sie tatsächlich keine laufenden Einnahmen aus der Immobilie haben. Hier besteht Nachbesserungsbedarf.“
Unverständlich sei, so Rips, dass nicht auch die vermietete Immobilie in die Förderung mit einbezogen werde: „Die vermietete Wohnung liefert tatsächlich laufende Einnahmen zur Altersvorsorge. Deshalb müssen aus meiner Sicht selbst genutztes und vermietetes Wohneigentum hier gleichgestellt werden. Ich erwarte, dass der Bundestag noch Nachbesserungen im Gesetzgebungsverfahren beschließt.“
Energieausweise werden Pflicht
Für neue Wohn- und Bürogebäude, die vermietet oder verkauft werden, gilt die Energieeinsparverordnung schon seit 2002. Jetzt sind Altbauten an der Reihe. Ihre Eigentümer müssen bei Vermietung und Verkauf ebenfalls einen Energieausweis vorlegen, und zwar
- für Gebäude, die bis zum 31. 12. 1965 errichtet wurden, ab dem 1. 7. 2008,
- für Gebäude, die danach errichtet wurden, ab dem 1. 1. 2009Â
- für Gebäude mit höchstens vier Wohnungen, für die der Bauantrag vor 1977 gestellt wurde, die aber der Wärmeschutzverordnung von 1977 genügen, ab dem 1. 10. 2008.
Den Energieausweis gibt es als Verbrauchs- und als Bedarfsausweis. Der Verbrauchsausweis zeigt im Prinzip wenig mehr als die Heizkostenabrechnungen der vergangenen drei Jahre. Der Bedarfsausweis dagegen soll zusätzlich die Isolierung der Gebäude und Verbesserungsvorschläge für deren Energieeffizienz dokumentieren. Bei älteren, unsanierten Gebäuden ist der Bedarfsausweis vorgeschrieben. Das gilt auch für Neubauten. Ansonsten besteht Wahlfreiheit.
Die Ausweise gelten zehn Jahre. Ausgestellt werden sie von entsprechend zertifizierten Ingenieuren, Architekten oder Handwerkern. Da gerade bei Verbrauchausweisen Fehler mit kostspieligen Folgen für die Immobilienbesitzer und entsprechenden Schadenersatzforderungen nicht auszuschließen sind, bieten die Versicherer dem neuen Berufsstand der Energieberater spezielle Betriebshaftpflichtversicherungen mit Vermögensschaden-Deckungen an. Auch reine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen sind dafür auf dem Markt.