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Krankenversicherung ueber den Betrieb
Was in anderen europäischen Ländern schon lange üblich ist, wird nun auch in Deutschland ein Thema: die private Kranken-Zusatzversicherung über den Betrieb im Rahmen eines umfassenden Gesundheitskonzepts, zu dem auch Vorsorgeuntersuchungen gehören. Selbst wenn der Arbeitgeber nichts dazu beisteuert, führen entsprechende Rahmenvereinbarungen der Unternehmen mit privaten Krankenversicherern zu günstigeren Beiträgen. Denn Gruppentarife verbilligen auch in der privaten Krankenversicherung den Versicherungsschutz.
Bundesverfassungsgericht fordert höheren Sonderausgabenabzug
Die Grenzen des Sonderausgabenabzugs für Krankenversicherungsbeiträge sind verfassungs-widrig, erklärte der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts am 13. März 2008 (Az.: 2 BvL 1/06). Vorläufig bleibt zwar alles unverändert. Doch bis zum 1. Januar 2010 muss der Gesetzgeber nachbessern. Denn § 10 Abs.1 Nr. 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 10 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) sowie alle nachfolgenden Fassungen sind mit dem Grundge-setz unvereinbar. Das gilt jedenfalls in dem Umfang, wie diese Paragrafen den steuerlichen Sondesausgabenabzug für Beiträge zu einer privaten Krankheitskosten- und Pflegeversiche-rung so beschränken, dass einem Steuerpflichtigen und seiner Familie keine sozialhilfegleiche Kranken- und Pflegeversicherung möglich ist. Nur insoweit liegt ein Verstoß gegen den all-gemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes vor.
Es geht in diesem Urteil also nicht um eine Luxusversorgung auf Steuerzahlerkosten. Der Steuergesetzgeber sei nicht gehalten, die Beiträge zu privaten Krankheitskostenversicherungen zu 100 Prozent zu berücksichtigen. Das gelte für die Beiträge zur Pflegeversicherung ent-sprechend. „Vielmehr müssen nur die zur Erlangung eines sozialhilfegleichen Lebensstandards erforderlichen Aufwendungen berücksichtigt werden“, betonte das Bundesverfassungs-gericht. So argumentierte bereits der Bundesfinanzhof (BFH), als er am 14. Dezember 2005 (Az.: X R 20/04) den Sonderausgabenabzug für private Krankenversicherungsbeiträge für verfassungswidrig gehalten und deshalb das Bundesverfassungsgericht angerufen hatte.
Klage gegen Gesundheitsreform
Die große Mehrheit der privaten Kranken-versicherer, die rund 95 Prozent des Mark-tes repräsentiert, hat nun doch Verfas-sungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzli-chen Krankenversicherung (GKV-WSG) eingereicht. Sie rechnen sich gute Chancen in Karlsruhe aus. Denn vorab hatten sie mehrere Gutachten eingeholt, die ihre ver-fassungsrechtlichen Bedenken stützen.
Die Beschwerde richtet sich gegen alle Neuregelungen, die die private Kranken-versicherung mittelbar oder unmittelbar betreffen, wie der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. (PKV-Verband) am 27. März 2008 erklärte. Dazu gehören der Zwang zur Einführung eines Basista-rifs, die Einschränkung des Zugangs zur PKV für Angestellte und das Angebot von Wahltarifen durch die gesetzliche Kran-kenversicherung.
Höhere Vorsorgeaufwendungen für die private Krankenversicherung ab 2010
Die Grenzen des Sonderausgabenabzugs für private Krankenversicherungsbeiträge sind dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 13. März 2008 (Az.: 2 BvL 1/06) zufolge verfassungswidrig. Zwar bleibt vorläufig alles unverändert. Doch bis zum 1. Januar 2010 muss der Gesetzgeber nachbessern. Das gilt zumindest in dem Umfang, wie der steuerliche Sondesausgabenabzug für Beiträge zu einer privaten Krankheitskosten- und Pflegeversicherung einem Steuerpflichtigen und seiner Familie keine sozialhilfegleiche Kranken- und Pflegeversicherung ermöglicht.
Bundesverfassungsgericht fordert höheren Sonderausgabenabzug
Die Grenzen des Sonderausgabenabzugs für Krankenversicherungsbeiträge sind verfassungswidrig, erklärte der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts am 13. März 2008 (Az.: 2 BvL 1/06). Vorläufig bleibt zwar alles unverändert. Doch bis zum 1. Januar 2010 muss der Gesetzgeber nachbessern. Denn § 10 Abs.1 Nr. 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 10 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) sowie alle nachfolgenden Fassungen sind mit dem Grundgesetz unvereinbar. Das gilt jedenfalls in dem Umfang, wie diese Paragrafen den steuerlichen Sondesausgabenabzug für Beiträge zu einer privaten Krankheitskosten- und Pflegeversicherung so beschränken, dass einem Steuerpflichtigen und seiner Familie keine sozialhilfegleiche Kranken- und Pflegeversicherung möglich ist. Nur insoweit liegt ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes vor.
Es geht in diesem Urteil also nicht um eine Luxusversorgung auf Steuerzahlerkosten. Der Steuergesetzgeber sei nicht gehalten, die Beiträge zu privaten Krankheitskostenversicherungen zu 100 Prozent zu berücksichtigen. Das gelte für die Beiträge zur Pflegeversicherung entsprechend. „Vielmehr müssen nur die zur Erlangung eines sozialhilfegleichen Lebensstandards erforderlichen Aufwendungen berücksichtigt werden“, betonte das Bundesverfassungsgericht. So argumentierte bereits der Bundesfinanzhof (BFH), als er am 14. Dezember 2005 (Az.: X R 20/04) den Sonderausgabenabzug für private Krankenversicherungsbeiträge für verfassungswidrig gehalten und deshalb das Bundesverfassungsgericht angerufen hatte.
