Artikel-Schlagworte: „Mindesteigenbeitrag“
Auf welcher Grundlage wird bei Empfängern von Besoldung oder Amtsbezügen der Mindesteigenbeitrag ermittelt?
Für die Berechnung des Mindesteigenbeitrags ist die bezogene Besoldung bzw. die bezogenen Amtsbezüge zugrunde zu legen. Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:
Dienstbezüge: Grundgehalt, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, Familienzuschlag, Zulagen, Vergütungen, Auslandsdienstbezüge.
Sonstige Bezüge: Anwärterbezüge, jährliche Sonderzuwendungen, vermögenswirksame Leistungen, jährliches Urlaubsgeld.
Auslandsbezogene Bestandteile nach den §§ 52 ff. des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) bleiben bei der Berechnung des Mindesteigenbeitrags unberücksichtigt.
