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förderschädlichkeit der Riester Rente bei Arbeitslosigkeit

Arbeitslose gelten zwar grundsätzlich als Pflichtversicherte im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 3 EStG, sofern sie bei einer inländischen “Agentur für Arbeit” als Arbeitssuchende gemeldet sind und der Versicherungspflicht in der deutschen Rentenversicherung nicht unterliegen, weil sie eine Leistung nach dem Zweiten Buch SGB wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht beziehen.

Die Förderberechtigung für die Riester-Rente können Arbeitslose verlieren, wenn die Leistung nach dem Sozialgesetzbuch nicht gezahlt wird, weil sich der Arbeitslose nicht bei einer Agentur für Arbeit als Arbeitssuchender gemeldet hat. Es besteht dann auch keine Förderberechtigung nach § 10a Abs. 1 Satz 3 EStG.

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