Artikel-Schlagworte: „Schonvermögen“

Werden erhaltene Zulagen und die Erträge eines Altersvorsorgevertrags sowie das bereits gebildete Altersvorsorgekapital bei der Leistungsbemessung für Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld berücksichtigt?

Nein.
Das Guthaben in einem Riester-Vertrag bleibt, soweit es aus geförderten Beiträgen resultiert und nicht vorzeitig förderschädlich verwendet wird, als so genanntes Schonvermögen unberücksichtigt (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II).

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