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Bundesverfassungsgericht fordert höheren Sonderausgabenabzug
Die Grenzen des Sonderausgabenabzugs für Krankenversicherungsbeiträge sind verfassungs-widrig, erklärte der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts am 13. März 2008 (Az.: 2 BvL 1/06). Vorläufig bleibt zwar alles unverändert. Doch bis zum 1. Januar 2010 muss der Gesetzgeber nachbessern. Denn § 10 Abs.1 Nr. 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 10 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) sowie alle nachfolgenden Fassungen sind mit dem Grundge-setz unvereinbar. Das gilt jedenfalls in dem Umfang, wie diese Paragrafen den steuerlichen Sondesausgabenabzug für Beiträge zu einer privaten Krankheitskosten- und Pflegeversiche-rung so beschränken, dass einem Steuerpflichtigen und seiner Familie keine sozialhilfegleiche Kranken- und Pflegeversicherung möglich ist. Nur insoweit liegt ein Verstoß gegen den all-gemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes vor.
Es geht in diesem Urteil also nicht um eine Luxusversorgung auf Steuerzahlerkosten. Der Steuergesetzgeber sei nicht gehalten, die Beiträge zu privaten Krankheitskostenversicherungen zu 100 Prozent zu berücksichtigen. Das gelte für die Beiträge zur Pflegeversicherung ent-sprechend. „Vielmehr müssen nur die zur Erlangung eines sozialhilfegleichen Lebensstandards erforderlichen Aufwendungen berücksichtigt werden“, betonte das Bundesverfassungs-gericht. So argumentierte bereits der Bundesfinanzhof (BFH), als er am 14. Dezember 2005 (Az.: X R 20/04) den Sonderausgabenabzug für private Krankenversicherungsbeiträge für verfassungswidrig gehalten und deshalb das Bundesverfassungsgericht angerufen hatte.
Höhere Vorsorgeaufwendungen für die private Krankenversicherung ab 2010
Die Grenzen des Sonderausgabenabzugs für private Krankenversicherungsbeiträge sind dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 13. März 2008 (Az.: 2 BvL 1/06) zufolge verfassungswidrig. Zwar bleibt vorläufig alles unverändert. Doch bis zum 1. Januar 2010 muss der Gesetzgeber nachbessern. Das gilt zumindest in dem Umfang, wie der steuerliche Sondesausgabenabzug für Beiträge zu einer privaten Krankheitskosten- und Pflegeversicherung einem Steuerpflichtigen und seiner Familie keine sozialhilfegleiche Kranken- und Pflegeversicherung ermöglicht.
Bundesverfassungsgericht fordert höheren Sonderausgabenabzug
Die Grenzen des Sonderausgabenabzugs für Krankenversicherungsbeiträge sind verfassungswidrig, erklärte der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts am 13. März 2008 (Az.: 2 BvL 1/06). Vorläufig bleibt zwar alles unverändert. Doch bis zum 1. Januar 2010 muss der Gesetzgeber nachbessern. Denn § 10 Abs.1 Nr. 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 10 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) sowie alle nachfolgenden Fassungen sind mit dem Grundgesetz unvereinbar. Das gilt jedenfalls in dem Umfang, wie diese Paragrafen den steuerlichen Sondesausgabenabzug für Beiträge zu einer privaten Krankheitskosten- und Pflegeversicherung so beschränken, dass einem Steuerpflichtigen und seiner Familie keine sozialhilfegleiche Kranken- und Pflegeversicherung möglich ist. Nur insoweit liegt ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes vor.
Es geht in diesem Urteil also nicht um eine Luxusversorgung auf Steuerzahlerkosten. Der Steuergesetzgeber sei nicht gehalten, die Beiträge zu privaten Krankheitskostenversicherungen zu 100 Prozent zu berücksichtigen. Das gelte für die Beiträge zur Pflegeversicherung entsprechend. „Vielmehr müssen nur die zur Erlangung eines sozialhilfegleichen Lebensstandards erforderlichen Aufwendungen berücksichtigt werden“, betonte das Bundesverfassungsgericht. So argumentierte bereits der Bundesfinanzhof (BFH), als er am 14. Dezember 2005 (Az.: X R 20/04) den Sonderausgabenabzug für private Krankenversicherungsbeiträge für verfassungswidrig gehalten und deshalb das Bundesverfassungsgericht angerufen hatte.
Riester-Förderung erreicht 4. Stufe
Am 1.1.2008 erreicht die Riester-Förderung ihre letzte und höchste Stufe. Ab diesem Zeitpunkt erhöht sich die Grundzulage auf 154 Euro und die Kinderzulage auf 185 Euro. Für Kinder die ab dem 01.01.2008 geboren sind beträgt die Kinderzulage sogar 300 Euro pro Jahr. Die Sparer müssen dafür 4 Prozent ihres sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens des Vorjahres anlegen.
Die Riester-Förderung begann 2002. In den Jahren 2002 und 2003 mussten Sparer 1 Prozent ihres sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens in eine zertifizierte Sparform einzahlen, um die volle Förderung zu erhalten. Mit dem Jahr 2004 stieg dieser Anlagebetrag auf 2 Prozent und im Jahr 2006 auf 3 Prozent. Ab dem 1.1.2008 müssen Personen, die die volle Förderung erhalten möchten, 4 Prozent in einer entsprechenden Sparform anlegen.
Selbstverständlich kann auch ein geringerer Betrag eingezahlt werden, die Zulage würde sich dann prozentual verringern.
In gleichem Umfang stieg auch der steuerlich maximal abzugsfähige Betrag. In den Jahren 2002 und 2003 konnten maximal 525 Euro steuerlich geltend gemacht werden. Im Jahr 2004 stieg dieser Betrag auf 1050 Euro, mit dem Jahr 2006 auf 1575 Euro. Durch die 4. Riester-Stufe erhöht sich der Betrag ab dem 1.1.2008 auf 2100 Euro.
Warum diese Stufen?
Bereits in den achtziger Jahren des letzten Jahrhunderts war erkennbar, dass aufgrund der demographischen Entwicklung – niedrige Geburtenraten und stetig steigende Lebenserwartung – bei unveränderter Rechtslage die Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung in nicht akzeptabler Weise steigen würden. Um den Anstieg der Beitragsbelastung zu dämpfen, hat der Gesetzgeber beschlossen, das Rentenniveau langfristig zu senken. Gleichzeitig wurde mit dem Altersvermögensgesetz die Riester-Förderung eingeführt, um die Absenkung des Rentenniveaus in der gesetzlichen Rentenversicherung für die heutigen Versicherten auszugleichen.
Die Reduzierung des Rentenniveaus erfolgte durch eine Modifikation der Rentenformel. bei der die Aufwendungen für den Aufbau einer Riester-Rente durch die Versicherten bei der Ermittlung des aktuellen Rentenwerts pauschal berücksichtigt werden.. Dadurch werden die in Stufen ansteigenden Altersvorsorgeaufwendungen, die die Versicherten für die Riester-Rente aufwenden, bei der Rentenanpassung berücksichtigt, weshalb die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung langfristig gesehen langsamer ansteigen.
Sofern die Förderberechtigten der Riester-Rente die Eigenbeiträge in der Höhe erbringen, wie es erforderlich ist, um die Zulagenförderung in vollem Umfang in Anspruch zu nehmen, können sie in der Regel damit rechnen, dass sie im Alter ein Versorgungsniveau erreichen, das dem der heutigen Rentnergeneration entspricht. Dazu ist es in der Regel jedoch erforderlich, dass auch die Steuerermäßigung, die sich aufgrund des möglichen Sonderausgabenabzugs für Aufwendungen bei der Riester-Rente ergibt, wiederum in die individuelle Alterssicherung investiert wird.
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Herzlich Willkommen bei Riester-FAQ.de
Die Riesterrente ist zu einer der beliebtesten und lukrativsten Möglichkeiten zur privaten Altersvorsorge geworden. Seit 2002 wurden bereits über eine Milliarde Euro an Zulagen überwiesen. Bereits über 12 Millionen Verträge (Stand: Ende 2008) wurden abgeschlossen.
Auf dieser Seite erhalten Sie die Möglichkeit sich umfassend über die Riester Rente zu Informieren.
- was ist die Riester Rente
- wer kann die Riester Rente erhalten
- wie hoch ist die Riester-Förderung
- welche Produkte werden werden bei der Riester Rente gefördert
- wie komme ich zu meiner Zulage
Zur Riester-Rente:
Seit dem Jahr 2002 gibt es eine zusätzliche, private Altersvorsorge, die staatlich gefördert wird und auf freiwilliger Basis von jedem förderberechtigten in Anspruch genommen werden kann. Die Förderung erfolgt durch eine Zulage oder sofern dies günstiger ist durch einen Sonderausgabenabzug.
Mit dieser staatlich geförderten Altersvorsorge sollen die Leistungen ersetzt werden, die in Zukunft wegen niedrigerer Rentenerhöhungen bei der gesetzlichen Rentenversicherung entfallen. Die Details sind in einem eigenen Gesetz geregelt, dem Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvermögens (Altersvermögensgesetz; AVmG).
Rund 30 Millionen Erwerbstätige können eine zusätzliche private Altersversorgung abschließen.
Im Rahmen des Alterseinkünftegesetzes (2004) und der daraus folgenden Neugliederung der Altersvorsorge ist die Riester-Rente in Schicht 2 einzuordnen.
Die wichtigsten Rahmendaten der Riester-Rente im Überblick:
- Wer die Riester Förderung in Anspruch nehmen will, muss sich zwischen drei Varianten der Riester-Rente entscheiden. je nach Anbieter (Bank, Versicherung oder Fondsgesellschaft) werden unterschiedliche Produkte und Tarife angeboten:
- Bank: Banksparplan mit einer variablen Verzinsung.
- Bausparkassen: Riester Bausparverträge mit einer garantierten Verzinsung.
- Fondsgesellschaft:
- Fondssparplan mit gemanagter Strategie
- Fondssparplan mit zum teil individueller Fondsauswahl.
- Versicherung:
- Riester Rentenversicherung mit Garantieverzinsung und verzinslich angelegten Überschüssen.
- Riester Rentenversicherung mit Garantieverzinsung und Überschüsse in Fondsanlage
- Riester Rentenversicherung mit Fondsanlage ohne Garantieverzinsung, nur Kapitalgarantie
- Hybrid Produkte mit Garantiefonds und freier Fondsanlage
- Um die volle Förderung zu erhalten, müssen bestimmte Mindestbeiträge einbezahlt werden.
- Die Beiträge zu Ihrer Riester Rente können Sie als Sonderausgaben Ihrer Einkommensteuererklärung ansetzen. Das Finanzamt prüft dann automatisch was sich für den Sparer mehr lohnt – die Zulagen oder die Steuervorteile.
- die Förderung der Riester Rente kann von jedem Ehepartner separat in Anspruch genommen werden. Wer nicht förderungsfähig ist, erhält die Zulagen wenn sein Ehepartner zum geförderten Personenkreis gehört.
