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Steuertrick bei der Riester Rente
Mit der Einzahlung in ungeförderte Riester-Verträge, bzw. einer Überzahlung der Riester Rente können Anleger ihr Geld vor der Abgeltungssteuer in Sicherheit bringen.
Bei der ab 1. Januar 2009 geltenden Abgeltungssteuer sind Kapitalerträge pauschal mit 25 Prozent – plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer – zu versteuern. Fondssparpläne werden mit den ab Januar angelegten Sparraten ebenfalls unter diese Regelung fallen.
Wird das Sparkapital jedoch in Riester-Fondssparpläne angelegt, für die keine Förderung gezahlt wurde, sind die Erträge nur zur Hälfte steuerpflichtig mit dem individuellen Steuersatz. Beachtet werden muss hierbei nur dass der Vertrag frühestens ab dem 60. Lebensjahr ausgezahlt werden darf, und er muss ebenfalls zwölf Jahre bestanden haben.
Wohn-Riester mit schweren Geburtsfehlern
In seiner heutigen Mitteilung lobte der Präsident des Deutschen Mieterbundes (DMB) Dr. Franz-Georg Rips die Einbeziehung der Immobilien in die Altersvorsorge. Gleichzeitig wurde jedoch das neue Eigenheimrentengesetz als bürokratisches Monster kritisiert und auch die beschränkung der Förderung auf eigengenutzte Immobilien bemängelt.
Positiv gewertet wurde, dass nicht nur der Erwerb der selbst genutzten Immobilie gefördert werde, sondern auch der Erwerb von Genossenschaftsanteilen. Hierdurch könnten Genossenschaften zu den eigentlichen Gewinnern der Reform werden.
„Ich bezweifel aber, dass Wohn-Riester insgesamt auf eine breite Akzeptanz stoßen wird“, sagte der Mieterbund-Präsident. Um das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung auch bei Immobilien aufrecht zu erhalten, sollen fiktive „Wohnförderkonten“ gebildet werden. Im Alter können dann die Geförderten entscheiden, ob sie fiktive Einnahmen monatlich oder einmalig versteuern wollen.
„Das nenne ich ein Bürokratiemonster. Geförderte müssen dann als Rentner Steuern zahlen, obwohl sie tatsächlich keine laufenden Einnahmen aus der Immobilie haben. Hier besteht Nachbesserungsbedarf.“
Unverständlich sei, so Rips, dass nicht auch die vermietete Immobilie in die Förderung mit einbezogen werde: „Die vermietete Wohnung liefert tatsächlich laufende Einnahmen zur Altersvorsorge. Deshalb müssen aus meiner Sicht selbst genutztes und vermietetes Wohneigentum hier gleichgestellt werden. Ich erwarte, dass der Bundestag noch Nachbesserungen im Gesetzgebungsverfahren beschließt.“
Viele Steuern nur vorläufig
Wegen anhängiger Musterverfahren bleibt die Einkommensteuerfestsetzung bei der Entfernungspauschale, bei der Nichtab-ziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversi-cherungen als vorweggenommene Wer-bungskosten, bei der Besteuerung der Ein-künfte aus Leibrenten, beim Entlastungs-betrag für Alleinerziehende und beim Haushaltsfreibetrag für die Veranlagungs-zeiträume 2002 und 2003 vorläufig.
Das gilt bis zum Inkrafttreten des neuen Erbschaftsteuerrechts auch für die Erb-schaft- und Schenkungsteuern, wie das Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 10. März 2008 weiter informierte. Ein-sprüche der Steuerzahler sind nicht erfor-derlich. Erforderliche Änderungen werden „von Amts wegen vorgenommen“.
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